Borwin Silhouette

Schulverein

Vorstand

Der Schulverein stellt sich vor!

Melanie Voigt

Melanie Voigt

Vorsitzende
Lehrerin
Lars Grahlmann

Lars Grahlmann

Rechnungsführer
Lehrer

Steffen Schwabe

Schriftführer
Lehrer

Weitere Vorstandsmitglieder: Sabine Krause, Julia Mohr und Annika Topka

Jetzt Mitglied werden!

Wer kann Mitglied werden?

Jeder der sich mit der Schule verbunden fühlt und mindestens 18 Jahre alt ist.

Der Jahresbeitrag beträgt nur 12,00 Euro.

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Antragsformular

FAQ

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Schulverein Borwinschule" e. V. Er hat seinen Sitz in Rostock und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock unter der Nummer VR 769 eingetragen.

§2 Zweck
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er will durch den Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule die pädagogischen Aufgaben und die Traditionspflege der Schule fördern. Er will insbesondere den pädagogischen Anliegen Rechnung tragen, die auf Förderung der Gemeinschaftserziehung gerichtet sind. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Zuschüsse zu Klassenfahrten, Schüleraustauschen u.ä.
  • Beteiligung am Borwinesentag und Schulfesten,
  • Bereitstellung von sächlichen Mitteln, sofern sie nicht aus dem Schulhaushalt zur Verfügung gestellt werden können,
  • Auslobung von Preisen und Auszeichnungen im Bereich schulischer Leistungen einzelner Schüler, Schülerwettbewerbe und Projekte,
  • Zuschüsse zur Beteiligung an Schulveranstaltungen für Kinder aus sozial und wirtschaftlich schwachen Familien,
  • Zusammenarbeit mit dem Elternrat.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
(1) Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden. Anträge auf Eintritt sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet werden.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Tritt ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres dem Verein bei, ist der anteilige Beitrag zu entrichten.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod
b) bei Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch Streichung von der Mitgliederliste.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch einen mit mindestens 2/3- Mehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes möglich. Der Ausschluss eines Vorstands-mitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden. Für die Dauer des Beitragsrückstandes ruht die Mitgliedschaft des Mitgliedes.

§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entscheidung über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes,
c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung,
d) die Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsführers,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.

(3) Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr keine Mitgliederversammlung stattgefunden hat, muss auf Antrag mindestens eines Mitgliedes umgehend eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ladungsfrist einberufen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Versammlung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(5) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

(6) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3- Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.

§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden, dem Rechnungsführer und dem Schriftführer. Der Vorstand wird auf 3 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist befugt, einzelne Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben innerhalb des Vereins zu beauftragen. Der Vorstand ist berechtigt, eines der Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art zu ermächtigen und entsprechend Vollmacht zu erteilen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(4) Der 1. Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Borwinschule Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.11.2015 beschlossen und setzt die bisherige Satzung außer Kraft.

Lehrer oder Schüler (ab dem 18. Geburtstag) können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für folgende Bereiche stellen:

  • Schulveranstaltungen (z.B. Klasenfahrten)
  • Klassenveranstaltungen
  • Ausstattung mit Sachmitteln (z. B. bei Projekten)
  • Auslobung von Preisen

Alle Schüler der Borwinschule, die während des Mietzeitraumes Schüler unserer Schule sind, können ein Schließfach mieten.
Wir bieten auf jeder Etage des Hauptgebäudes zwei Schließfacharten an. 

  • großes Fach (600x350x500mm)        27,00 Euro pro Jahr            
  • kleines Fach (445x350x500mm)        24,00 Euro pro Jahr

Zu Beginn jeden Schuljahres wird der für ein Schuljahr und die gewählte Schließfachgröße an die unten angegebene Bankverbindung überwiesen.

Sobald ein Nachweis der getätigten Überweisung vorliegt, kann im Keller neben der Essenausgabe ein Schlüssel pro Schließfach bei Herrn Schwabe abgeholt werden. Der Schließfachschlüssel wird in den letzten 14 Tagen des laufenden Schuljahres bei Herrn Schwabe wieder abgegeben. (Bitte jeweils die Aushänge beachten!)

Ein bereits gemietetes Schließfach kann für das kommende Schuljahr verlängert werden, wenn bis 14 Tage vor Ende des laufenden Schuljahres der Betrag für das kommende Jahr überwiesen worden ist.  

Bankverbindung
Empfänger: Schulverein der Borwinschule Rostock
Bank: OSPA Rostock
BIC: NOLADE21ROS
IBAN: DE54 1305 0000 0200 1025 24
Vermerke: Name des Schülers/ Klasse für den Mietzeitraum

Wie können Sie den Schulverein durch Spenden unterstützen?

  1. Starten Sie Ihre Online- Einkäufe auf www.schulengel.de und sammeln Sie kostenlos Spenden für unsere Schule. Wir sind dort unter „IGS Borwinschule“ registriert.
  2. Sie können natürlich auch eine Spende auf unser Konto einzahlen. Wir stellen Ihnen dann auf Wunsch eine Zuwendungsbescheinigung (= Spendenquittung) aus.  

Bankverbindung
Empfänger: Schulverein der IGS Borwinschule
Bank: OSPA Rostock
IBAN: DE54 1305 0000 0200 1025 24
SWIFT-BIC: NOLADE21ROS

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